- Biozid-Produkte
- Produkte wie z.B. Holzschutz-, Desinfektions-, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Antifoulingfarben etc., deren Zweck es ist, auf chemisch-biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Um die unerwünschten Auswirkungen und Gefahren auf Menschen und Umwelt bei der Anwendung von B.-P. zu begrenzen, dürfen B.-P. nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie durch eine bei der ⇡ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund eingerichtete Zulassungsstelle zugelassen sind. Geregelt im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 16.2.1998 über das Inverkehrbringen von B.-P. (Biozidgesetz) vom 20.6.2002 (BGBl I 2076), mit dem ein Abschnitt IIa in das Chemikaliengesetz eingefügt wurde, in dem die Begriffsbestimmungen der B.-P., die Zulassungsvoraussetzungen, der Inhalt der Zulassung, das Zulassungsverfahren, die Registrierung von B.-P. und die Anerkennung ausländischer Zulassungen sowie Zuständigkeiten geregelt sind. Näheres über die Zulassung regelt die Biozid-Zulassungsverordnung vom 4.7.2002 (BGBl I 2514). Das Zulassungsverfahren wird zunächst nur für neue B.-P. gelten. Die Bewertung der gegenwärtig auf dem befindlichen Biozid-Wirkstoffe soll während einer zehnjährigen Übergangszeit durch ein Überprüfungsprogramm der Europäischen Kommission erfolgen.
Lexikon der Economics. 2013.